satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kuratorium Wirtschaftskompetenz für Europa e.V.“. Er hat seinen Sitz in Paderborn, ist ein bürgerlich-rechtlicher Verein und wurde zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet.

 

§ 2 Zweck

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Vermittlung und Evaluierung von wirtschaftlicher Bildung durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen.

(2)  Zur Erreichung dieses Zweckes arbeitet der Verein eng mit Fachleuten der wirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung, mit Experten des Multimedialernens und mit Personen, die in Wirtschaft und Verwaltung Verantwortung für Personalentwicklung und Personalwirtschaft tragen, zusammen.

(3)  Der Verein nimmt gutachterlich Stellung zu allen inhaltlichen Fragen, die in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vereins stehen, und fördert den internationalen Gedankenaustausch sowie die internationale Zusammenarbeit zu Erforschung und Vermittlung wirtschaftlicher Bildung.

 

§ 3 Vermögen, Vergütung, Zuwendungen

(1)  Der Verein bildet sein Vermögen aus freiwilligen Beiträgen seiner Mitglieder und Zuwendungen Dritter.

(2)  Er darf sein Vermögen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwenden.

(3)  Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung vonZuwendungen aus Vereinsmitteln nicht zu.

(4)  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitglieder

(1)  Um die Mitgliedschaft im Verein kann sich jede natürliche und juristische Person bewerben, die den Vereinszweck unterstützt und die Bestimmungen dieser Satzung akzeptiert.

(2)  Neue Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes mit fünf Siebentel der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung aufgenommen. Der Vorstand beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Begründungen für die Ablehnung der Antragstellung durch den Vorstand oder über den Aufnahmeantrag durch die Mitgliederversammlung sind nicht erforderlich.

(3)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

·       Tod bzw.

·       Verlust der Rechtsfähigkeit,

·       Austritt aus dem Verein. Dieser kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.

·       Ausschluß aus dem Verein. Dieser kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Vereinszweck oder bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens des Vereins mit fünf Siebentel der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen mindestens fünf Siebentel der Mitglieder anwesend oder mittels ausgewiesener schriftlicher Vollmacht vertreten sein.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

(1)  der Vorstand

(2)  die Mitgliederversammlung

(3)  der Expertenrat

 

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam handeln dürfen.

(2)  Die stellvertretenden Vorsitzenden üben die Funktionen des/der Schatzmeisters/in bzw. des/der Schriftführers/in aus. Der Vorstand kann um Beisitzer ohne Stimmrecht erweitert werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Vorstand führt den Verein im Sinne des Vereinszweckes. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes ist für die Restperiode nachzuwählen. Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.

(5)  Der Vorstand ist nach vorhergehender mündlicher oder schriftlicher Einladung bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.

(4)  Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einberufung muss der Gegenstand der Beratung bezeichnet werden.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigung anderer ordentlicher Mitglieder der Mitgliederversammlung vertreten ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist außer in den ihr durch Gesetze oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig

·       für die Entgegennahme der Berichtes über das Geschäftsjahr,

·       für die Entlastung des Vorstandes,

·       für die Bestellung von zwei Kassenprüfern

·       und für Satzungsänderungen.

(8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

 

§ 9  Der Länderrat

(1)  Dem Vorstand des Vereins steht ein Länderrat zur Seite.

(2)  Die Mitglieder des Länderrates werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist ohne Einschränkung möglich.

(3)  Als Mitglieder des Länderrates können Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft bestellt werden, die in den für das Erreichen des  Vereinszwecks relevanten Themenfeldern in Theorie und Praxis ausgewiesen sind.

(4)  Die Mitglieder des Länderrates sorgen für die Verbindung des Vorstandes zu den Ländern, in denen das Kuratorium Wirtschaftskompetenz für Europa e.V. tätig ist. Sie stellen Kontakte zu geeigneten Personen und Institutionen her und können bei Bedarf und nach Absprache das Kuratorium bei nationalen und internationalen Veranstaltungen vertreten. Sie unterstützen die Ziele des Kuratoriums Wirtschaftskompetenz für Europa e.V. durch alle ihnen möglichen Maßnahmen.

(5)  Die Mitglieder des Länderrates wirken insbesondere an der Qualitätssicherung der Projekte, an denen sich das Kuratorium Wirtschaftskompetenz für Europa e.V. beteiligt, in ihren Ländern mit.

(6)  Die operativen Träger dieser Projekte schlagen dem Kuratorium geeignete Persönlichkeiten als Mitglieder im Länderrat vor. Sie können mit den Kandidaten Vereinbarungen treffen, die die jeweiligen Details deren Engagements für das Projekt festlegen. Diese Vereinbarung ist gemeinsam mit einem begründeten Vorschlag zur Berufung eines Mitgliedes des Länderrates dem Kuratorium vorzulegen.

 

§ 10 Das Kompetenz-Netzwerk mit den Expertenräten

(1)    Dem Vorstand des Vereins steht außerdem ein Kompetenz-Netzwerk zur Seite.

(2)    Das Kompetenz-Netzwerk umfasst Expertenräte mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten.

(3)    Expertenräte können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eingerichtet und aufgelöst werden. Gegenwärtig sind vier Expertenräte mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten eingerichtet:

·       Expertenrat „Wissenschaft und Technik“

·       Expertenrat „Wirtschaft und Beratung“

·       Expertenrat „Bildung und Medien“

·       Expertenrat „Politik und Verwaltung"

(4)    Die Mitglieder der Expertenräte des Kompetenz-Netzwerkes werden vom Vorstand jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist ohne Einschränkung möglich.

(5)    Als Mitglieder der Expertenräte können Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft bestellt werden, die als Fachleute in den für das Erreichen des Vereinszwecks relevanten Themenfelder in Theorie und/oder Praxis ausgewiesen sind.

(6)    Die Mitglieder des Kompetenz-Netzwerkes werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert und beraten den Vorstand des Vereins nach ihren Möglichkeiten korrespondierend. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins zu besonderen Konditionen teilnehmen.

 

§ 11 Sekretariat, Angestellte

(1)  Der Vorstand richtet am Sitz des Vereins ein Sekretariat ein.

(2)  Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Vereinshaushaltes MitarbeiterInnen einzustellen,

 

§  12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt fachlich qualifizierte Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu Kassenprüfern. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung jährlich.

 

§ 13 Änderung der Vereinssatzung und Auflösung des Vereins

(1)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von fünf Siebentel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.

(2)   Die Auflösung des Vereins und Zuwendung des vorhandenen Vermögens an eine zu diesem Zeitpunkt zu bestimmende öffentliche oder private gemeinnützige Einrichtung kann im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung von einer ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von fünf Siebentel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(3)   Das Vermögen des Vereins ist an eine gemeinnützige Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend ihrer Satzung für gemeinnützige, insbesondere für die Förderung und Vermittlung wirtschaftlicher Bildung zu verwenden hat. Die Ausführung dieses Beschlusses der Mitgliederversammlung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Eintragung des Vereins

(1)    Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung darüber in Kraft. Die beschließende Mitgliederversammlung hat am 20. Juni 2003 stattgefunden.

(2)    Der Verein wird durch den Vorstand zur Eintragung bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn angemeldet.

 

Beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung des Kuratoriums Wirtschaftskompetenz für Europa e.V. (Kuratorium Europäischer Wirtschaftsführerschein e.V.) auf ihrer Sitzung am 20. Juni 2003 in Berlin, geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf ihrer Sitzung am 26. Juni 2004 in Berlin und am 18. Mai 2006 in Wien.